Vorbemerkung
Durch die Installation der Software von mobileObjects AG erklären Sie sich mit den nachfolgenden Softwarelizenzbedingungen einverstanden.
§ 1 Eigentum- und Nutzungsrechte
1. Die mobileObjects AG räumt dem Endkunden an der Software und deren Dokumentation sowie an für den Endkunden erstellte Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial) und Arbeitsergebnisse (z.B. Module, Konzepte, Dokumente, etc.) ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, sobald der Endkunde den vertraglich vereinbarten Rechnungsbetrag vollständig gezahlt hat.
2. Die Höhe der Lizenzvergütung richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Beim Download der Software vom Hersteller oder Distributor sind die Lizenzgebühren im Voraus zu entrichten.
3. Das von der mobileObjects AG eingebrachte Wissen, die Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken bleiben das geistige Eigentum der mobileObjects AG. Ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht kann dem Endkunden nur insoweit eingeräumt werden, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Alle Designs, Konzepte, Softwaretechniken verbleiben ausschließlich im Eigentum der mobileObjects AG.
4. Der Endkunde darf die Software und deren Dokumentation nur vervielfältigen bzw. kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Downloaden der Software vom Hersteller oder Distributor, das Installieren auf einer Festplatte und das Installieren auf die jeweiligen Clients, soweit dies die Nutzung technisch bedingt. Eine Vervielfältigung oder das Herstellen einer Kopie aus anderem Grund, insbesondere aus Sicherungszwecken, wird ausdrücklich untersagt.
5. Unbeschadet der eingeräumten Nutzungsrechte behält die mobileObjects AG alle Rechte an der Software und deren Dokumentation einschließlich aller vom Endkunden hergestellten Kopien oder Teilkopien. Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich freigegeben werden, verbleiben beim Lizenzgeber.
6. Dem Endkunden ist untersagt, die Software zu ändern oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen sowie die Dokumentationen, außer für den eigenen zulässigen Gebrauch, zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern und davon abgeleitete Werke zu erstellen.
7. Der Endkunde verpflichtet sich, die in der Software und deren Dokumentationen enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in allen hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen.
8. Die von der mobileObjects AG übertragenen Rechte dürfen durch den Endkunden nicht an Dritte übertragen werden.
9. Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang der mobileObjects AG gehören (Fremdsoftware), gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mobileObjects AG gelten hierzu nur ergänzend.
§ 2 Lieferung und Nutzungsumfang
1. Die Software und/oder der Lizenzkey werden dem Endkunden zum Download bereitgestellt. Im Lieferumfang ist eine Anwenderdokumentation enthalten. Die Lieferzeit ergibt sich aus dem Auftragsformular.
2. Die Hardware-Konfiguration und die verwendete Systemsoftware hat der Endkunde der mobileObjects AG vor dem Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Nutzung der Software und der Datenbestände auf einer anderen als der im Auftragsformular bezeichneten Hardware erfordert die schriftliche Zustimmung der mobileObjects AG.
3. Der Endkunde verpflichtet sich, die Software oder deren Dokumentation ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der mobileObjects AG weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugängig zu machen. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Endkunden oder andere Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software und der Dokumentation für den Endkunden bei diesem aufhalten oder dessen Weisungen unterliegen.
4. Der Endkunde verpflichtet sich, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Hardware, die die vertragsgegenständli-che Software enthalten, diese vollständig zu löschen.
§ 3 Rechte bei Mängeln
1. Es wird durch die mobileObjects AG gewährleistet, dass die gelieferten Produkte und Gegenstände die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produkt- und Leistungsbeschreibung enthalten oder die besonders vereinbart worden sind. Technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich von der mobileObjects AG bestätigt worden.
2. Der Endkunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand ein Mangel in Software nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Eine notwendige Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Produktupdates, mit denen erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung eines Produktupdates sind durch den Endkunden angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.
3. Im Falle von Mängeln ist die mobileObjects AG zur Nachbesserung, ggf. in Form eines Software- Updates, oder zur Rücknahme der Gegenstände gegen Erstattung der Vergütung berechtigt. Ein kostenfrei zur Verfügung gestelltes fehlerbeseitigendes Software-Update, neue oder Zusatzfunktionen, unterliegen keinem Gewährleistungsanspruch. Gelingt es der mobileObjects AG innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, den Mangel zu beseitigen, ist der Endkunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Endkunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn mobileObjects AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
5. Die Rechte des Endkunden bei Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Frist ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht anzuwenden.
6. Die für die Gewährleistung notwendigen Arbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von mobileObjects AG entweder beim Endkunden oder bei der mobileObjects AG durchgeführt. Bevor der Endkunde die Möglichkeit zu Nachbesserungsarbeiten einräumt, hat er auf eigene Rechnung und Gefahr sicherzustellen, dass alle Daten und Programme auf externen Datenträgern gespeichert sind, damit ggf. eine Reinstallation – auf eigene Rechnung und Gefahr des Kunden – erfolgen kann.
7. Der Endkunde ist verpflichtet, der mobileObjects AG alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfs-mittel zur exakten Fehlerbeschreibung – einschließlich Email-Support – einzusetzen und das Ergebnis der mobileObjects AG in auswertbarer Form mitzuteilen. Entsprechende Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände zu beschreiben.
8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebene Einsatzbedingungen angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gegenstände durch den Endkunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt werden, die nicht den dokumentierten Installationsanforderungen entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Endkunde nachweist, dass diese Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind. Ein Ausschluss der Gewährleistung gilt ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt worden sind.
10. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige des Endkunden, dass ein Gewährleistungsfall nicht gegeben ist, werden die Kosten der Überprüfung und ggf. durchgeführter Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen von mobileObjects AG berechnet.
11. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Endkunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn mobileObjects AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
§ 4 Netzzugang, Client-Einstellungen
1. Die Leistung von mobileObjects AG wird durch die Verfügbarkeit von Vorleistungen beschränkt, insbesondere der angebotenen Übertragungswege durch den vom Endkunden gewählten Verbindungs-netzbetreiber (z.B. T-Mobile, o2, E-Plus, Vodafone). Der Endkunde ist für die Bereitstellung eines wirksamen Netzzuganges verantwortlich.
2. Die mobileObjects AG haftet nicht für Unterbrechungen oder Beschränkungen des Netzzuganges oder für Schäden aufgrund fehlerhafter Client-Einstellungen, insofern diese auf Gründen außerhalb des Einflussbereiches von mobileObjects AG oder auf höherer Gewalt beruhen. Dies gilt ferner für nicht vorhersehbare und von mobileObjects AG nicht zu vertretende Umstände, wenn diese die von mobileObjects AG angebotenen Leistungen vorübergehend unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Durchführung von Arbeitskämpfen, Schwierigkeiten der Energieversorgung oder behördliche Maßnahmen und Anordnungen.
3. Die mobileObjects AG ist berechtigt, die Leistungen zur Bereitstellung ihrer Leistung gegenüber dem Endkunden in dem Maße zu verändern, in dem auch die mobileObjects AG aufgrund von Systemverände-rungen durch den vom Endkunden gewählten Verbindungsnetzbetreiber dazu gezwungen ist.
§ 5 Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung der mobileObjects AG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen hat die mobileObjects AG nur in den nachfolgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
bei Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
In diesem Fall ist die Haftung der mobileObjects AG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung der mobileObjects AG ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Für mittelbare und Folgenschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet die mobileObjects AG nur einem der unter § 4 Ziffer 1 genannten Fälle
3. Die mobileObjects AG haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemä-ßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenles-barer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung der mobileObjects AG für Datenverlust - soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der mobileObjects AG verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
4. Die mobileObjects AG haftet nicht, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbe-dingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassung, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
5. Soweit die Haftung der mobileObjects AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern der mobileObjects AG. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
§ 6 Schutzrechte Dritter
1. Die mobileObjects AG wird den Endkunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die vertragsgemäß genutzte Software in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden. Die mobileObjects AG übernimmt dem Endkunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern der Endkunde die mobileObjects AG von solchen Ansprüchen unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern schriftlich benachrichtigt hat und der mobileObjects AG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
2. Sind gegen den Endkunden Ansprüche gemäß § 5 Ziffer 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann die mobileObjects AG auf seine Kosten die Software und Dokumentation ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner die Lizenz für das betreffende Programm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet die mobileObjects AG dem Endkunden für den ihm durch die Kündigung entstandenen Schaden nach Maßgabe von § 4.
3. Die mobileObjects AG hat keine Verpflichtungen, falls die Ansprüche gemäß § 5 Ziffer 1 auf vom Endkunden bereitgestellten Programmen bzw. Daten oder darauf beruhen, dass das Programm und darin enthaltene Datenbestände nicht in einer von der mobileObjects AG gelieferten, unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Ersatzbedingungen benutzt werden.
§ 7 Dauer der Lizenz und Speicherung Datenbestände
1. Die Einräumung der Lizenz erfolgt zeitlich unbefristet. Die Lizenz verliert automatisch ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Endkunde gegen irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen verstößt. Im Falle der Beendigung ist der Endkunde verpflichtet, die Software der mobileObjects AG sowie alle Kopien hiervon zu vernichten bzw. die Lizenznummer zu löschen. Der Endkunde kann den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, dass durch ihn die Software einschließlich aller Kopien vernichtet wird.
2. Die vom Endkunden erstellten Datenbestände werden von der mobileObjects AG 3 Monate lang gespeichert und danach automatisch gelöscht.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN Kaufrecht wird ausgeschlossen.
2. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Lizenzvereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
4. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten und Verbindlichkeiten ist Kronberg/ Taunus. Gerichtsstand ist, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Koblenz. Ein etwaige ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
Stand: 01. August 2010
AGB und Softwarelizenzbestimmungen für Endkunden
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